§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen Museum Pionierflugschanze Langenchursdorf
2.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz ,,e.V.".
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 09337 Langenchursdorf
§ 3 Zweck und Steurbegünstigungen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Förderung der Volksbildung und der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die materielle und ideelle Unterstützung der Stiftung (MPL) Pionierflugschanze und deren Sammlungs-,Ausstellungs- und Bildungsaktivitäten sowie die Durchführung eigener Bildungsveranstaltungen und Veranstaltungen zur Geschichte der Pionierflugschanze.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schrieftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mietgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,jedoch mindestens Jährlich einmal.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussverfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mittgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen,wenn es nichts anderes schrieftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die Ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
7. Vollmachten oder Stimmenboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 3 Personen. Dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand, dem Kassenwart, Doppelfunktionen sind möglich.
2.Jedes Vorstandsmitglied ist einzelverträtungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Hohenstein-Ernstthal e.V. und den Ambulanten Hospitzdienst Greifenstein e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu Verwenden haben.
Ort, Datum Unterschrift